§ 1   Prüfungsgremium

Für die Durchführung von Prüfungen für die Fachkundegruppen nach NiSV richtet dbi-Zert GmbH ein Prüfungsgremium ein.

Das Prüfungsgremium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses Sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

Die Mitglieder müssen für die Fachkundegebiete nach NiSV sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Lehrkräfte, die in Bildungseinrichtungen Unterricht zu den Fachkundegruppen nach NiSV erteilen, sind nicht geeignet, um im Prüfungsgremium mitzuwirken.

Das Prüfungsgremium wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.

§ 2   Zulassung zur Prüfung

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn die in den Dokumenten

  • Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) vom 16. März 2020
  • Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2187; 2021 I S. 5261)

 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 3   Prüfungsdurchführung

Die Prüfungen zu den Fachkundegruppen nach NiSV sind nicht öffentlich. Für die Durchführung der Prüfung kann eine Prüfungsaufsicht benannt werden. Diese Person muss über einschlägige Kenntnisse über die Durchführung von Prüfungen verfügen.

Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen. Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Die Teilnahme an der Prüfung ist nur dann möglich, wenn die zu prüfende Person bestätigt, geistig und körperlich den Anforderungen der Prüfung gewachsen zu sein.

§ 4   Prüfungswiederholung

Die Wiederholung der Prüfung ist zulässig. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten durch dbi-Zert GmbH geplanten Termin erfolgen.

§ 5   Umgang mit Störenden

Stört eine zu prüfende Person die Prüfung, so dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist die störende Person von der Prüfung auszuschließen.

§ 6   Ahndung von Täuschungsversuchen

Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmitten zu beeinflussen oder leistet Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so ist diese Person von der Prüfung auszuschließen.

§ 7   Umgang mit entschuldigtem und unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung

Liegt ein entschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung vor, so kann die zu prüfende Person die Prüfung zum nächsten, durch dbi-Zert GmbH benannten Termin nachholen.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit null Punkten bewertet.

Ein wichtiger Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage Eines ärztlichen Attestes erforderlich.

§ 8   Rücktritt von der Prüfung

Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor der Prüfung (vor Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

§ 9   Zustandekommen der Prüfungsbewertung

  • Das Prüfungsgremium fasst die Beschlüsse über die erreichten Punktzahlen der zu prüfenden Teilnehmer, nachdem die Antwortbögen der Teilnehmer ausgewertet und einer Veto-Prüfung unterzogen worden waren,
  • über das Bestehen der Prüfung.

Im Rahmen der Bewertung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und für die Bewertung erhebliche Tatsachen schriftlich festzuhalten.

§ 10   Widersprüche gegen das Ergebnis

Widersprüche gegen das Ergebnis der Prüfung zu den Fachkundegruppen nach NiSV sind bei bdi-Zert GmbH schriftlich, mit Angabe des Widerspruchsgrundes, einzureichen. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs trifft das Prüfungsgremium.

§ 11   Dokumentation der Prüfung

Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift durch das Prüfungsgremium zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsgremiums zu unterzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsunterlagen beträgt zehn Jahre. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 12   Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 04.01.2022 in Kraft.